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MITTELSTAND IN DEUTSCHLAND - BLOG
Stärkung der Gläubigerrechte
Autor: Eva-Maria Korwieser , Inkasso- und Forderungsmanagement München
Datum: 11.10.2018
Kategorie: Wirtschaft & Recht
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Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016 (BGBl. I S. 2591), in Kraft getreten am 26.11.2016

Durch das „Reparaturgesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ wurde das Gesetz praxisgerecht und gläubigerfreundlich, vor allem für Gläubiger, die Inhaber sog. Kleinforderungen sind, ausgestaltet.

Die wesentlichste Änderung ist der Wegfall der 500 €-Grenze bei Drittabfragen gem. §§ 755 und 802 l ZPO in Verbindung mit dem Vollstreckungsantrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (ehemals eidesstattliche Offenbarungsversicherung).

Nach der Reform des Zwangsvollstreckungsrechts im Jahr 2013 kam es gerade für Inhaber sog. Kleinforderungen (titulierte Forderungen unterhalb € 500,00) zu Benachteiligungen bei der Wahl der Vollstreckungsmöglichkeiten.

Zwar war es diesen Gläubigern möglich den Schuldner zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den zuständigen Gerichtsvollzieher laden zu lassen. Auch bestand die Möglichkeit den zuständigen Gerichtsvollzieher zu beauftragen, den Schuldner wegen einer Forderung von z.B. € 100,00 verhaften und notfalls diesen in die JVA einzuliefern, eine sog. Drittabfrage z.B.

  • bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zur Abfrage von Namen, Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners;

  • das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);

  • beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist

zu beantragen, war diesen Gläubigern aber verwehrt. Mit der Reform des Gesetzes zur Sachaufklärung waren insbesondere auch die Informationsbeschaffungsmöglichkeiten der Gläubiger in den Vordergrund gerückt worden, um möglichst rasch und kostengünstig die Vollstreckung durchzuführen.

Die vorgenannten Drittauskunftsmöglichkeiten wurden neu eingeführt, um Gläubigern die Möglichkeit zu eröffnen, auch ohne aktive Mitarbeit und Zutun des Schuldners notwendige Informationen zu erhalten, um z.B. eine Lohn- oder Kontenpfändung durchführen zu können.

Im Ursprungsgesetz war jedoch die Einholung der sog Drittauskünfte nur Gläubigern vorbehalten, die eine titulierte Forderung über € 500,00 inne hatten. Gläubigern als Inhaber sog. Kleinforderungen war diese Auskunftsmöglichkeit jedoch verwehrt, so dass es hier zu einer Ungleichbehandlung bzw. Schlechterstellung dieser Gläubiger kam. Dieses offensichtliche Ungleichgewicht der Grundrechtseingriffe wurde durch das Reparaturgesetz jetzt korrigiert und ist seit 26.11.2016 in Kraft.