1 2

MITTELSTAND IN DEUTSCHLAND - BLOG
Stärkung der Gläubigerrechte (Teil 2)
Autor: Eva-Maria Korwieser , Inkasso- und Forderungsmanagement München
Datum: 16.05.2018
Kategorie: Wirtschaft & Recht
Teilen...  
Link bei facebook teilen :) Link bei twitter teilen :) Link bei XING teilen :) Link bei LinkedIn teilen :)

Die wichtigste Änderung fand in 2013 mit der Änderung des Zwangsvollstreckungsrechtes statt, in dem der Gesetzgeber das Vollstreckungsverfahren unter Zuhilfenahme eines Gerichtsvollziehers reformierte und die Abgabe der Vermögensauskunft (= ehemals eidesstattliche Versicherung) an die erste Stelle der möglichen Vollstreckungsarten gesetzt hat. Nach altem Recht konnten Gläubiger erst nach zeit- und kostenintensiver Vollstreckung gegen den Schuldner und nach Erhalt der sog. Fruchtlosigkeitsbescheinigung die Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung erwirken.

Zeitgleich wurde das Vollstreckungsrecht in Bezug auf die Vermögensauskunft auch dahingehend reformiert bzw. neu eingeführt, dass Gläubiger zeitgleich neben dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft auch sog. Drittauskünfte einholen können. Zu den Drittauskünften habe ich in meinem 1. Blogbeitrag im Dezember bereits ausführlich dargelegt, welche Möglichkeiten sich dadurch eröffnen. Um Wiederholungen zu vermeiden sei an dieser Stelle kurz angemerkt, dass damit die Geschäftsbeziehungen zu Banken und Arbeitgeber abgefragt werden können und welche Fahrzeuge auf den Namen des Schuldners zugelassen sind.

Hier sei jedem Gläubiger geraten, die ihm vom Gesetz gegebenen Möglichkeiten auch auszuschöpfen und die Abfragekosten in Kauf zu nehmen bzw. zu bevorschussen, da nur so gewährleistet ist, dass man an notwendige Informationen zur Fortführung der Vollstreckung gelangt. Hierdurch kann sich auch ein zeitlicher Vorteil zu Gunsten des beantragenden Gläubigers zu einem konkurrierenden, Gläubiger ergeben, der u. U. die Drittauskünfte nicht beantragt hat.

Erscheint der Schuldner nämlich nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bzw. verweigert diese und wurde gläubigerseits kein Antrag auf Einholung der Drittauskünfte gestellt, kann dieser die Vollstreckung – sofern ihm keine Informationen zum Arbeitgeber oder Geschäftsbeziehungen zu Banken bekannt sind – nur dadurch fortführen, dass er den Antrag auf Erlass eines sog. Haftbefehls zur Abgabe der Vermögensauskunft beantragt. Das bedeutet, der Haftbefehl wird durch den Richter des zuständigen Vollstreckungsgerichts dem Gläubiger erteilt, der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung/Vollziehung des Haftbefehls gegen den Schuldner und es bedarf dann viel Zeit und Glück, bis der Gerichtsvollzieher den Schuldner tatsächlich antrifft und ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft „zwingt“.

Die Drittauskünfte hingegen werden durch den zuständigen Gerichtsvollzieher – auch bei Nichterscheinen des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft eingeholt – bzw. parallel zur Vermögensauskunft des Schuldners gezogen und dem Gläubiger übermittelt. Es kommt also nicht mehr auf die „Mitarbeit und den Auskunftswillen des Schuldners“ an.

Ein anderer Vorteil der Zwangsvollstreckungsreform in Bezug auf die Vermögensauskunft ist natürlich auch, dass sofern dieser Antrag vom Gläubiger an erster Stelle gewählt wird, der Zahlungsmoral des tatsächlich zahlungskräftigen – leider nur zahlungsunwilligen – Schuldners stark nachgeholfen wird. Kein Schuldner der nur aus Verzögerungstaktiken heraus und frei nach dem Motto: „wer am lautesten schreit, erhält sein Geld“ agiert, wird die Vermögensauskunft abgeben. Er wird bezahlen, um die für ihn negativen Folgen zu vermeiden. Nämlich die Eintragung im sog. Schuldnerregister welches öffentlich bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt wird. Der zahlungsunwillige bzw. taktierende aber vermögende Schuldner wird alles tun, um keinen Negativeintrag auch bei den Auskunfteien zu erhalten, die auf die Schuldnerregister zugreifen und seine Bonität nach unten raten.